RECHTLICHE GRUNDLAGEN 

der Igelversorgung

Da der Igel im Bundes-Naturschutzgesetz als besonders geschützte Art ausgewiesen ist und in Bayern seit 2017 auf der Vorwarnliste der Roten Liste des Artenschutzes steht, gilt es für jeden, der Igel auffindet, aus der Natur entnimmt und/ oder sie pflegt, sich an die entsprechenden Rechtsvorschriften zu halten!

⚠️So sind laut Tierschutzgesetz § 2 Absatz 3 für die Betreuung und Versorgung eines Tieres entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten VORGESCHRIEBEN!



Um hilfsbedürftige Igel also überhaupt fachgerecht versorgen zu dürfen, müssen die Bestimmungen in den § 44 und 45 des Bundesnaturschutzgesetzes, sowie des Tierschutzgesetzes beachtet werden!

‼️Für Laien ohne entsprechende Fachkenntnisse bedeutet dies, dass ein Igel keinesfalls eigenständig ohne Betreuung durch erfahrenes Fachpersonal aus Igelstationen oder Tierarztpraxen versorgt oder gepäppelt werden darf ‼️


Selbstverständlich aber sind wir sehr dankbar über jeden, der in Absprache nach der nötigen (Erst-) Versorgung durch uns einen Igel zuhause weiter pflegen, ihm ein Winterquartier oder ein neues Zuhause im Garten geben möchte! 

Auszug aus dem Bundesnaturschutzgesetz:
§44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten:

"(1) Es ist verboten,
 1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, (...)


3.Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören

4.wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten, 1.Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote)"

 § 45

"(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. 

Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen."

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__44.html

https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__45.html